I. Abschnitt: Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich
(1) Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn die Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH (nachfolgend „RPT“) der Geltung schriftlich zustimmt. Dies gilt auch, wenn die RPT in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Regelungen ihre Leistung vorbehaltlos erbringt.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtlichen Sondervermögen und Kaufleuten. Sie gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden.
§ 2 Angebotsunterlagen
Die RPT behält sich ihr Eigentums- und Urheberrecht an Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für schriftliche Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf es der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung der RPT.
§ 3 Anerkennung
Der Kunde erkennt mit Vertragsschluss die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RPT als verbindlich an.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1) Die Absätze 2 bis 4 gelten, soweit sie im II. oder III. Abschnitt dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht abgeändert werden.
(2) Die Vergütung ist innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rechnung zu zahlen.
(3) Bei verspäteter Zahlung ist die RPT berechtigt, einen Verzugszins in gesetzlicher Höhe geltend zu machen. Kommt der Kunde in Verzug, bleibt der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens den Parteien vorbehalten.
(4) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von der RPT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; dies berührt nicht ein eventuell bestehendes gesetzliches Minderungsrecht.
§ 5 Rücktritt
(1) Der Kunde kann von rechtswirksam geschlossenen Verträgen auch ohne gesetzliches Rücktrittsrecht zurücktreten, wenn die RPT sich einverstanden erklärt.
(2) Erklärt sich die RPT einverstanden, so ist der Kunde verpflichtet, die RPT für ihre Aufwendungen, die sie in Erwartung der Vertragserfüllung machen durfte, zu entschädigen. Hierunter fallen insbesondere durch den Rücktritt entstandene Verwaltungskosten sowie Lohnkosten und Auslagen für den Kunden.
(3) Im Übrigen finden die gesetzlichen Bestimmungen Anwendung.
§ 6 Haftung
(1) Die RPT haftet nicht für nicht am Vertragsgegenstand selbst entstandene Schäden – aus welchen Rechtsgründen auch immer – insbesondere nicht wegen entgangenen Gewinns oder sonstigen Vermögensschäden. Dies gilt nicht für die in den Absätzen 2 bis 6 genannten Ausnahmen.
(2) Die RPT haftet gegenüber Nicht-Kaufleuten für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit des Inhabers/der Organe und leitender Angestellter; gegenüber Kaufleuten richtet sich die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen auch dann, wenn der Kunde wegen des Fehlens einer garantierten Beschaffenheit Schadensersatz statt der Leistung begehrt.
(3) Gegenüber Nicht-Kaufleuten haftet die RPT für Mängel, deren Abwesenheit sie garantiert hat.
(4) Die RPT haftet bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit.
(5) Nicht-Kaufleuten gegenüber haftet die RPT für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ergänzend zu oben genannten Ausnahmen auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, im letzten Fall aber beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Gegenüber Kaufleuten erstreckt sich die Haftung auf jede schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, jedoch immer beschränkt auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden.
(6) Wesentliche Vertragspflichten im Sinne dieser AGB sind diejenigen Absichten, auf deren ordnungsgemäße Erfüllung der Kunde vertraut und vertrauen darf, weil sie den Vertrag prägen.
(7) Im Übrigen ist eine Haftung ausgeschlossen.
§ 7 Änderungen
(1) Von den allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
(2) Sollte eine Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder lückenhaft sein, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt. Die Parteien sind verpflichtet eine Regelung zu vereinbaren, die der beabsichtigten Regelung möglichst nahe kommt.
§ 8 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist der Geschäftssitz der RPT, gegenüber Kaufleuten ist dies ebenso der Erfüllungsort. Die RPT ist berechtigt, am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
II. Abschnitt: Anzeigenschaltung und Beteiligungen an Print- und Onlinemedien
§ 1 Geltungsbereich des II. Abschnitts
(1) Der II. Abschnitt gilt ausschließlich für die Anzeigenschaltung und Beteiligungen auf den Onlinemedien oder in den Printmedien der RPT.
(2) Unter die Anzeigenschaltung und den Anzeigenvertrag fällt auch die Aufnahme von Anzeigen in E-Mails (B2B-Mailing, Newsletter), soweit die Bestimmungen sinngemäß anwendbar sind.
§ 2 Anzeigen- oder Beteiligungsvertrag
(1) Anzeigenvertrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein schriftlicher Vertrag über die entgeltliche Schaltung einer oder mehrerer Anzeigen zum Zwecke der Veröffentlichung auf den Internetseiten oder in ihren Printmedien der RPT.
(2) Beteiligungsvertrag im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist ein schriftlicher Vertrag über die entgeltliche Darstellung in einem definierten Umfang von redaktionellen Inhalten zum Zwecke der Veröffentlichung auf den Internetseiten oder in den Printmedien der RPT
§ 3 Stornierung
(1) Es gelten die Stornobedingungen gemäß Abschnitt I
§ 4 Preise
(1) Der Preis ergibt sich aus dem Anzeigen- bzw. Beteiligungsvertrag.
(2) Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Auftraggebers oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung von der RPT anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; dies berührt nicht das Recht des Auftraggebers zur Minderung nach § 638.
§ 5 Ablehnungs- und Löschungsbefugnis
(1) Die RPT behält sich vor, Anzeigen und sonstige Veröffentlichungen abzulehnen, deren Inhalt gegen ein gesetzliches oder ein behördliches Verbot oder gegen die guten Sitten verstößt oder wenn die Veröffentlichung der Anzeige aus sonstigen Gründen für die RPT unzumutbar ist.
(2) Die RPT behält sich vor, Anzeigen abzulehnen, bei denen die Teilnahmevoraussetzungen nicht nachgewiesen sind.
(3) Die RPT ist berechtigt, eine Anzeige solchen Inhalts wie in Absatz 1, die bereits veröffentlich ist, ohne Absprache mit dem Auftraggeber zu löschen. Die RPT setzt den Auftraggeber davon umgehend in Kenntnis. Ein Erstattungsanspruch des Auftraggebers von bereits geleisteten Vergütungen besteht nicht.
§ 6 Verantwortlichkeit
(1) Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit und rechtliche Zulässigkeit des Inhalts seiner Anzeige bzw. seiner Beteiligung verantwortlich. Dies gilt auch für alle in der Anzeige enthaltenden Links.
(2) Der Auftraggeber verpflichtet sich, weder in seiner Anzeige noch in Links Informationen und Hinweise auf Informationen mit rechtswidrigem Inhalt zu verbreiten oder bereitzuhalten. Er verpflichtet sich auch, die für die Werbung geltenden Rechtsvorschriften einzuhalten.
(3) Der Auftraggeber stellt die RPT von Rechtsansprüchen Dritter frei, die mit dem zur Veröffentlichung bereitgestellten Material im Zusammenhang stehen. Dies gilt insbesondere für Datenschutz-, Marken-, Urheber- und Wettbewerbsverletzungen durch den Inhalt der Anzeige sowie sonstige rechtswidrigen Inhalte derselben.
§ 7 Nutzungsrecht
Der Auftraggeber räumt der RPT für die Veröffentlichung des Inhalts der Anzeige oder Beteiligung ein einfaches unbeschränktes Nutzungsrecht ein.
§ 8 Gewährleistung/Mängelrüge
(1) Die RPT gewährleistet eine Darstellung auf dem üblichen technischen Stand
(2) Der Auftraggeber hat zur Kenntnis genommen, dass eine völlig fehlerfreie Darstellung nach dem Stand der Technik unter Umständen unmöglich ist.
(3) Weitergehende Gewährleistungsrechte setzen voraus, dass der Auftraggeber nach Veröffentlichung der Anzeige diese in einer angemessenen Frist überprüft und offensichtliche Mängel gegenüber der RPT rügt; bei Kaufleuten treten anstatt der Mängelrüge die nach § 377 HGB geschuldeten Obliegenheiten.
(4) Unterlässt der Auftraggeber die Mängelrüge oder kommt er seinen Obliegenheiten aus § 377 HGB nicht ordnungsgemäß nach, so gilt die Veröffentlichung als mangelfrei genehmigt.
§ 9 Gesamthaftung
(1) Die Absätze 2 und 3 ergänzen § 6 im I. Abschnitt.
(2) Die RPT haftet bei einer Anzeigenschaltung im Internet nicht für die Auslastung ihres Internetauftritts.
(3) Eine Haftung für höhere Gewalt oder in den Bereich anderer Unternehmen fallender technischer Störungen ist ausgeschlossen.
§ 10 Datenschutz, Geheimhaltung
(1) Die Vertragsparteien sind verpflichtet, die zum Zwecke der Erfüllung des Vertrags erhaltenden Informationen und sonstige Daten vertraulich zu behandeln und nicht ohne Einverständnis an Dritte weiterzuleiten. Diese Verpflichtungen bestehen auch nach Ende des Vertrags.
(2) Der Auftraggeber erklärt sich einverstanden, dass die RPT die ihr überlassenen Daten zum Zwecke der Veröffentlichung digital speichert.
III. Abschnitt: Untermiete auf dem Gemeinschaftsmessestand / Teilnahme an Workshops
§ 1 Geltungsbereich des III. Abschnitts
(1) Der III. Abschnitt gilt ausschließlich für die Untermiete auf den Gemeinschaftsmesseständen der RPT.
(2) Messen stehen Stände, Börsen, Workshops, sonstige Ausstellungen und Seminare gleich.
§ 2 Anmeldungen
Die Miete des Standes erfolgt unter Verwendung des Untermietvertrags.
§ 3 Anerkennung besonderer Messebedingungen/Hausordnung
(1) Der Untermieter erkennt bereits mit seiner Anmeldung zur Untermiete die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der RPT, die für die jeweilige Messe gültigen besonderen Messebedingungen und die Hausordnung für sich und alle seine Gehilfen, Bediensteten oder sonstigen Beauftragten als verbindlich an.
(2) Der Untermieter hält die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Firmen- und Produktbezeichnungen, Preisauszeichnungen, Feuerschutz, Umweltschutz und Unfallverhütung, ein.
§ 4 Rücktritt/Kündigung
(1) Die Absätze 2 bis 5 ersetzen § 5 im I. Abschnitt.
(2) Der Untermieter kann schriftlich um Rücktritt ersuchen. Der Rücktritt ist rechtswirksam vereinbart, wenn die RPT sich einverstanden erklärt.
(3) Der Untermieter ist verpflichtet, 25 % der Miete (Standmiete und Standbau) als Aufwendungsentschädigung an die RPT zu zahlen, zuzüglich der Kosten, die der RPT aus bereits erteilten Aufträgen auf Veranlassung des Untermieters entstanden sind.
(4) Das Einverständnis kann davon abhängig gemacht werden, dass die Mietsache(n) anderweitig untervermietet werden kann (können); in diesem Fall trägt der zurückgetretene Untermieter die Differenz zwischen tatsächlicher und erzielter Miete zuzüglich der oben genannten Beträge.
(5) Das Einverständnis kann davon abhängig gemacht werden, dass die Messegesellschaft (AGB) eine Änderung der Standform aufgrund des Rücktrittsersuchens nicht mehr ermöglicht. Für diesen Fall trägt der zurückgetretene Untermieter die anfallenden Kosten für Standmiete und Standbau des anteiligen Bereiches am (Gemeinschafts)Stand.
(6) Die RPT ist berechtigt vom Untermietvertrag zurückzutreten bzw. diesen zu kündigen, wenn der Untermieter seinen sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder den sie ergänzenden Regelungen ergebenen Verpflichtungen nach erfolgloser Fristsetzung nicht nachkommt. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Untermieter den Mietzinsanspruch der RPT gefährdet, indem er seinen Mietzins nicht zahlt oder indem über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt wird.
§ 5 Miete
Eine Aufrechnung mit Gegenforderungen des Untermieters oder ein Zurückbehaltungsrecht ist nur zulässig, wenn die Gegenforderung vom Hauptmieter anerkannt oder rechtskräftig festgestellt worden ist; dies berührt nicht das Recht des Untermieters zur Minderung nach § 536 BGB.
§ 6 Standeinteilung
Die Position von Countern, Tischen und weiterer Standausstattung wird nach Eingang aller Untermietverträge von der RPT festgelegt.
§ 7 Untervermietung, Mitaussteller, Überlassung an Dritte
Eine Untervermietung, Überlassung an Dritte, ein Tausch mit Dritten oder die Aufnahme eines Mitausstellers seitens des Untermieters ist ausgeschlossen.
§ 8 Betriebspflicht
Der Untermieter ist verpflichtet, seinen Stand während der Öffnungszeiten über die gesamte Messedauer zu betreiben. Der Stand darf nicht vor Beendigung der Messe ganz oder teilweise geräumt werden und muss personell besetzt bleiben.
Angaben nach § 6 TDG
Rheinland-Pfalz Tourismus GmbH
Löhrstraße 103-105
56068 Koblenz
Telefon: +49 (0) 261 / 9 15 20- 0
Fax: +49 (0) 261 / 9 15 20-40
E-Mail: info@rlp-tourismus.de
Internet: www.rlp-tourismus.de
Geschäftsführer: Stefan Zindler
Sitz der Gesellschaft: Koblenz